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Die Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB sind im Gegensatz zu den Schuldnermehrheiten in der Literatur bisher kaum behandelt worden. Untersucht werden die dogmatische Einordnung der Gläubigermehrheiten und ihres Innenverhältnisses, der Ausgleich im Innenverhältnis der Gläubiger untereinander und die Wirkung der Erfüllung und ihre Surrogate sowie der Ausübung von Gestaltungsrechten auf das Innenverhältnis. Dogmatischer Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Feststellung, daß jeder der Teilgläubiger, Gesamtgläubiger beziehungsweise Gesamtleistungsgläubiger ein eigenes materielles Forderungsrecht hat. Insoweit erfolgt eine eindeutige Abgrenzung von der Gemeinschaft nach Bruchteilen und der Gesamthand, bei denen jeweils ein Recht mehreren gemeinsam zusteht.