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Mit der im Zuge der letzten Zivilprozessreform einhergehenden Umgestaltung des Rechtsmittelrechts bot sich für den Gesetzgeber die Möglichkeit zu einer grundlegenden Integration des kontrovers diskutierten Instituts der außerordentlichen Beschwerde in das kodifizierte Recht. Die Frage nach einer Existenzberechtigung außerordentlicher Beschwerden auf der Grundlage des veränderten Zivilprozessrechts bedarf daher einer analytischen Beantwortung. Eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung soll dabei die Defizite in der Anwendung außerordentlicher Rechtsbehelfe darlegen.