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Der Erlaubnistatbestandsirrtum stellt das faszinierendste und zugleich schwierigste Problem der Irrtumslehre dar, da jeder Lösungsversuch die Grundlagen des Strafrechtssystems berührt. Im Anschluss an einige jüngere Urteile des BGH wurde die - lange Zeit verstummte - Diskussion über die Behandlung dieses Irrtums wieder aufgenommen.Die Ergebnisse der Rechtsprechung und die Analyse der zum Erlaubnistatbestandsirrtum vertretenen Lösungsansätze zeigen, dass die etablierten Lehren nicht überzeugen können. Die Schwäche aller Theorien, die Par. 16 I StGB direkt oder analog auf den Erlaubnistatbestandsirrtum anwenden, liegt in der unverdienten Privilegierung auch solcher Täter, die die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus nicht nachvollziehbaren Gründen annehmen. Zahlreiche Beispiele aus der jüngsten Rechtsprechung zeigen, dass die seit BGHSt 3, 105 ff. die Diskussion prägende Behauptung der "prinzipiellen Rechtstreue" des im Erlaubnistatbestandsirrtum Handelnden häufig der Realität spottet. In solchen Fällen stellt nur die Vorsatzstrafe eine angemessene Reaktion dar. Deshalb kann nur die strenge Schuldtheorie überzeugen, die den Erlaubnistatbestandsirrtum nach Par. 17 StGB behandelt. Sie ist jedoch um eine flexible Rechtsfolgenkonzeption zu ergänzen, die der besonderen Natur des Erlaubnistatbestandsirrtums als Sachverhaltsirrtum gerecht wird und in elastischer Weise in allen denkbaren Irrtumskonstellationen eine dem Tatunrecht angemessene Bestrafung erlaubt.