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Hans Hanau befaßt sich mit dem wesentlichen Aspekt einer Angemessenheitskontrolle im Privatvertragsrecht: dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf Basis eines verfassungsrechtlichen Ansatzes zeigt er, daß die zunächst für das öffentliche Recht entwickelte grundrechtliche Schutzdogmatik - mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als zentralem Element - im Grundsatz gleichermaßen gegenüber der staatlichen Sanktionierung privatheteronomer Gestaltungen gilt. Art und Umfang der Kontrolle unterscheiden sich allein durch Art und Umfang des Beitrags, den der Betroffene selbst zur Erzeugung der Rechtswirkung geleistet hat, der er nunmehr ausgesetzt ist. Als Element der iustitia commutativa erlaubt das Verhältnismäßigkeitsprinzip zum einen die Grenzen der Selbstbindung des Betroffenen festzustellen. Als Element der iustitia protectiva gewährleistet es zum anderen die Bestimmung der Schranken eingreifender privater Gestaltungsmacht.