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Die Arbeit setzt sich mit Problemen von Nachvergütungsansprüchen des privaten Bau-Unternehmers bei Vereinbarung§eines Pauschalpreises und Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung im Lichte der VOB auseinander.§A. Einleitung/Sachverhalt§Die Kl. hatte für die Beklagte Sanierungsarbeiten an einer Kammerschleuse§zu einem Pauschalpreis zu erbringen. Der Vertrag kam aufgrund einer Ausschreibung§nach VOB/A zustande. Ihm lag u.a. die VOB/B zugrunde. Im§Streit war noch die Vergütung für die Bewehrung der linken Schleusenwand.§Insoweit wies das Leistungsverzeichnis auf, dass die Flächenbewehrung§nach der Zwangsbeanspruchung zu bemessen sei, mindestens aber eine§angegebene Stärke aufzuweisen habe. Die für die Bemessung der Zwangsbeanspruchung§erforderliche Statik hatte die Kl. als Vertragsleistung zu erbringen.§Im Übrigen hatte die Kl. Verankerungen in den Schleusenwänden anzubringen.§Für diese wurden Mehrkosten geltend gemacht. Die Kl. verlangte§u.a. für Mehrverbrauch an Stahl sowie für umständlichere und aufwendigere§Arbeiten für die Verankerungen zusätzliche Vergütung.§Das LG hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Das§OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten§führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.§B. Rechtsfragen§Die Entscheidung behandelte Fragen zu öffentlichen Vergaben sowie das§Problem eines Nachvergütungsanspruchs gemäß §2 Nr. 5 VOB/B bei Vereinbarung§eines Pauschalpreises und Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung.§[...]