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Bei dem Bau planfeststellungsbedürftiger Vorhaben ergeben sich regelmäßig Konflikte mit dem Natur- und Denkmalschutz. Problematisch ist, wer die Verletzung der dem öffentlichen Interesse dienenden Natur- bzw. Denkmalschutzgesetze rügen kann. Nach geltendem Recht ist eine Klage nur zulässig, soweit sich der Kläger auf die Verletzung eigener Rechte beruft. Die Autorin zeigt auf, daß den von Fachplanungen betroffenen Bundesländern und Gemeinden zur Verbesserung des Natur- und Denkmalschutzes bisher ungenutzte Klagemöglichkeiten zustehen. Aktuell wurde dieses Problem durch Klagen der Bundesländer NRW und Rheinland-Pfalz, mit denen diese jüngst die mangelhafte Berücksichtigung des Natur- und Denkmalschutzes seitens der Planfeststellungsbehörde rügten. Das Verhältnis der kommunalen Bauleitplanung zu den das Gemeindegebiet berührenden Fachplanungen steht dagegen schon längere Zeit im Mittelpunkt regen wissenschaftlichen Interesses.