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Im Spannungsfeld zwischen den strafbewehrten Geboten der Lebenserhaltung und der Achtung der Selbstbestimmung wirft der entscheidungsunfähige Patient eine besondere Problematik auf. Die naheliegende Berufung auf seine mutmaßliche Einwilligung in den Behandlungsabbruch und ihr Geltungsanspruch als Beschränkung der ärztlichen Behandlungspflicht bedürfen einer kritischen Überprüfung, die Möglichkeiten und Grenzen dieses Ansatzes aufzeigt. Dabei stellen sich vielfach Abgrenzungsfragen: Im Hinblick auf sogenannte Patiententestamente muß der Unterscheidung zwischen tatsächlicher und mutmaßlicher Einwilligung besondere Aufmerksamkeit gelten. Auch die Konkurrenz zwischen der mutmaßlichen Einwilligung und den Kompetenzen eines Betreuers oder Bevollmächtigten des Patienten ist zu klären - mit Konsequenzen für die Voraussetzungen und Kriterien einer Einwilligung durch einen Vertreter des Patienten.