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Das Markengesetz zählt die verschiedenen Markenformen in Paragraph 3 Abs. 1 MarkenG gleichrangig auf. Darüber hinaus findet sich im Markengesetz - abgesehen von Paragraph 3 Abs. 2 MarkenG - keine Regelung, die erkennen ließe, dass für unterschiedliche Markenformen unterschiedliche Maßstäbe zu gelten haben. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass alle Marken den gleichen rechtlichen Maßstäben unterliegen.§Betrachtet man die Rechtsprechung jedoch genauer, stellt man fest, dass an einige Markenformen erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn es etwa um die Frage geht, ob originäre Unterscheidungskraft nach Paragraph 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, ob Verkehrsdurchsetzung nach Paragraph 8 Abs. 3 MarkenG gegeben ist oder ob die Grenzen der erlaubten Drittbenutzung nach Paragraph 23 Nr. 3 MarkenG eingehalten wurden.§Dieser Widerspruch war Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Markenform bei der Beurteilung markenrechtlicher Tatbestandsmerkmale eine Rolle spielen darf. In der vorliegenden Arbeit wird anhand dreier Beispielsfälle untersucht, ob die Gerichte zu Recht zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf die verschiedenen Markenformen kommen. Zugleich wird eine allgemeine Prüfungsfolge entwickelt, die dabei helfen soll, die Frage nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen den Markenformen in Zukunft auf dogmatisch überzeugende Weise zu beantworten.