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Anders als für Abfalldeponien, die im Wege der abfallrechtlichen Planfeststellung zuzulassen sind, sieht das KrW-/AbfG für die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung gem. 31 Abs. 1 KrW-/AbfG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor, mithin eine gebundene Erlaubnis. Im Anschluß an eine eingehende Darstellung der begrifflichen und systematischen Strukturen des KrW-/AbfG wird dargelegt, daß sich das Rechtsinstitut der gebundenen Erlaubnis für diesen Anlagentyp entgegen aller Kritik systemgerecht in das Gefüge des KrW-/AbfG einpaßt. Die Anspruchsposition des antragstellenden Unternehmens ist demzufolge von planungsrechtlichen Einflüssen des Staates, etwa hinsichtlich der Standort- und Bedarfsfrage, freizuhalten.