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In Frage steht, ob der Einigungsstellenspruch gem. § 109 BetrVG 1972 aufgrund des Gebotes des gerichtlichen Rechtsschutzes einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Damit würde das Einigungsstellenverfahren zu einem unverbindlichen Vorverfahren. Der Verfasser zeigt die Grenzen der Garantie des gerichtlichen Rechtsschutzes auf und wendet diese an. Danach kann der Gesetzgeber auf der Tatbestandseite einen gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum vorsehen. Eine Auslegung der §§ 106, 109 BetrVG 1972 zeigt, dass der Gesetzgeber der Einigungsstelle in § 109 BetrVG 1972 einen solchen Beurteilungsspielraum zuspricht und der Einigungsstellenspruch nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.