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Durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Herkunftslandprinzip) auch im Bereich der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften etabliert. Hierdurch entsteht ein Regulierungswettbewerb zwischen den europäischen (mitgliedstaatlichen) Gesellschaftsrechten. An der gesellschaftsrechtlichen Rechtswahl grundsätzlich nicht beteiligt sind jedoch die Akteure der Außenbeziehungen eines Unternehmens, namentlich die Gläubiger. Ein wichtiges Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher zu untersuchen, welche Wirkung die Rechtswahlfreiheit für diese externen Transaktionspartner eines Unternehmens hat.