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Der Kodex Finanzmarktrecht Band I 2016 in der 28. Auflage mit dem Stand 1. 4. 2016 berücksichtigt insbesondere:§§Bankwesengesetz§Finanzmarktaufsicht§Finanzmarktstabilität§Finanzkonglomerate§§Aktuell:§§SRM-Anpassungsgesetz§BMF-Verordnungen zum KontRegG und zum Kapitalabfluss-MeldeG§BMF-Verordnung zum GMSG§EZB-Verordnung über Optionen und Ermessensspielräume (Wahlrechte)§Errichtung einer Wohnbau-Investitionsbank (WBIB-G)§§Im Einzelnen:§ §§ABBAG-Gesetz§Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft§Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz A-QSG§Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie A-QSRL§Amtshilfe-Durchführungsgesetz - ADG§Bankenrichtlinie 2013/36/EU (CRD-IV)§Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 27. Januar 2014 zu einem Koordinierungsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die zuständigen oder benannten Behörden und die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den ESRB (ESRB/2014/2))§Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39)§Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen§Delegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden§Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind§Delegierte Verordnung (EU) Nr. 530/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutende Risikopositionen und Schwellen definiert werden§Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt§Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates§(...)