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Dem strafprozessualen Zwischenverfahren wird eine wichtige Kontrollfunktion zugesprochen: Es soll sicherstellen, daß unnötige Hauptverhandlungen im Interesse des Angeschuldigten und zur Entlastung der Gerichte vermieden werden. Dieser theoretischen Schlüsselstellung beim Übergang des Vorverfahrens in das Hauptverfahren stehen statistische Erkenntnisse entgegen. In 99 % aller Zwischenverfahren wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Diese Zahl provoziert die Ausgangsfrage der vorliegenden Arbeit: Was ist von einem angeblich «wichtigen» Verfahrensabschnitt zu halten, dessen Ausgang mit der fast größtmöglichen Wahrscheinlichkeit schon feststeht?